Erreichen Sie die entscheidenden Sympathievorteile mit Ihrem eigenen Firmen-Spot!
Video-Marketing ist die erfolgreichste Art der Werbung und voll im Trend, gerade in der Nedienstadt Hamburg. Immer mehr Unternehmen präsentieren sich in Form des bewegten Mediums auch durch
Luftaufnahmen. Die multimedialen Spots im Internet durch einen Video-Trailer erreichen nahezu dieselbe Werbewirkung wie TV-Spots – kosten jedoch nur einen Bruchteil von Fernsehwerbung. Internetnutzer
lieben Videos, weil sie unterhalten und eine Botschaft übermitteln. Ein entscheidender Vorteil also, denn sie sehen sich die Spots freiwillig an. Mit Luftaufnahmen begeistern Sie dabei die Betrachter
und werden über die Grenzen von Hamburg oder Ihrer Stadt hinaus bekannt.
Video-Marketing gilt derzeit als die erfolgreichste Werbeform im Internet. Lassen Sie sich dieses aussagekräftige Instrument zur Neukundengewinnung nicht entgehen und lassen Sie sich von uns
kostenlos beraten. Zeigen Sie sich von Ihrer sympathischen aber professionellen Seite – und zwar in Bild und Ton! Mit dieser modernen Werbeform überzeugen Sie die Online-Nutzer von den Vorzügen Ihres
Unternehmens.
Begeistern Sie Interessenten mit einer authentischen Vorstellung Ihres Unternehmens in Form eines Videos, Trailers oder Inagefilms. Sie profitieren von unserer Medienkompetenz und genießen
folgende Vorteile:
- Wir stehen an Ihrer Seite und beraten Sie bei der Möglichkeit, Luftaufnahme attraktiv
zu gestalten.
- Wir bereiten alle notwendigen Maßnahmen vor in Bezug auf Startberechtigungen,
Überfluggenehmigungen usw.
- Sie erhalten die Aufnahmen als einzelne Dateien oder komplettes Video von
uns.
- Sie erhalten von uns alle Rechte der Vermarktung und Veröffentlichung in den
Medien.
Bestimmungen für Luftaufnahmen in Deutschland
Multicopter oder auch Drohnen, wie sie genannt werden, sind in Deutschland und europaweit bestimmten Regeln unterworfen. Bis ins Jahr 2017 wurden diese noch individuell von den einzelnen
Bundesländern festgelegt. In Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bremen genügte es z.B., eine allgemeine Strarterlaubnis zu beantragen, die dann 2 Jahre galt. In Hamburg musste dagegen jeder
einzelne Drohnenstart beantragt werden. Dies ist gottseidank nicht mehr notwendig, in Deutschland gelten jetzt allgemeine Regeln.
Mit der Drohnen-Verordnung von 2017 wurde die bisherige Trennung nach dem Zweck eines
Drohnen-Fluges größtenteils aufgehoben. Ab 2017 gelten dieselben Regeln für Freizeitflieger und gewerbliche Anwender. Generell gilt: Ab einer Aufstiegsmasse von mehr als 2 Kilogramm muss
ein Kenntnisnachweis („Drohnen-Führerschein“) vorhanden sein. Ab
einer Aufstiegsmasse von 5 Kilogramm benötigt der Pilot eine Einzelerlaubnis für jeden einzelnen Drohnen-Flug.
Dies müssen wir bei jedem Start beachten
Drohnen dürfen generell nicht höher als 100 Meter über Grund fliegen. Höher darf nur geflogen werden, wenn man sich auf einem zugelassenen
Modellflugplatz befindest oder eine Genehmigung von der zuständigen Luftfahrtbehörde eingeholt hat. Falls man sich im kontrollierten Luftraum befindet, gilt eine maximale Aufstiegshöhe von 50
Meter.
Es besteht ein Verbot von Nachtflügen (Sondergenehmigungen für Nachtflüge
sind jedoch möglich).
Das Überfliegen von Wohngrundstücken ist dem Piloten verboten, wenn
der Copter mehr als 250 Gramm wiegt oder in der Lage ist, optische Daten, akustische Daten oder Funksignale zu sammeln, zu speichern, und/oder zu übertragen. Bei Flügen mit den gängigen
Kamera-Drohnen ist also die Zustimmung desjenigen einzuholen, dessen Rechte bei Überflug betroffen werden könnten. Somit müssen die Eigentümer und ggf. Mieter befragt werden, ob sie mit dem Überflug
einverstanden sind. Dieses bedeutet gerade in Städten einen immensen Aufwand, wenn 40 Mieter eines Hauses gefragt werden müssen und evtl. ein Mieter sein Veto dagegen einlegt.
Drohnen dürfen sich maximal 100 Meter an sensible Gebiete annähern. Dazu
zählen:
- Menschenansammlungen. Leider gibt es auch durch die Drohnen-Verordnung keine Definition, ab
wann eine Gruppe als Menschenansammlung augefasst wird. Im Ausland gibt es Definitionen, die bei einer Mindestgruppengröße von 12 Personen beginnen und bis zu 1.000 Personen reichen. Von diesen
Vergleichswerten lässt sich aber sicher keine Definition für den deutschen Rechtsraum ableiten.
- Unglücksorte, Einsatzorte, Katastrophengebiete von Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben.
- Industrieanlagen.
- Bundesfernstraßen (konkret Autobahnen und Bundesstraßen), Bundeswasserstraßen und
Bahnanlagen.
- Justizvollzugsanstalten/Gefängnisse und Einrichtungen des
Maßregelvollzugs.
- Einrichtungen der Bundeswehr und Truppen sowie andere militärische Anlagen und
Organisationen.
- Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 gemäß
Biostoffverordnung (Institute in Hamburg, Berlin, Marburg und auf der Insel Riems) durchgeführt werden.
- Anlagen der Energieerzeugung und Energieverteilung (Kraftwerke, Windräder, Umspannwerke
etc.).
- Grundstücke von Verfassungsorganen des Bundes und der Länder sowie obere und oberste
Bundes- und Landesbehörden in Deutschland.
- Diplomatische und konsularische Vertretungen (Botschaften).
- Internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts (UN, EU, NATO
etc.).
- Grundstücke der Polizei und anderer Sicherheitsbehörden.
- Krankenhäuser.
Das Fliegen über Naturschutzgebieten ist aus verständlichen Gründen
ebenfalls verboten. Es gelten die Gesetze zum Naturschutz.
Damit sind schon sehr viele Flugmanöver eingeschränkt. Selbst in ländlichen Gebieten kann es
dadurch zu erheblichen Einschränkungen kommen.
Als Steuerer eines Multicopters ist man zudem dazu
verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.
Zu den Außengrenzen von Flughäfen ist ein Sicherheitsabstand von 1,5
Kilometer einzuhalten.
Ebenso muss eine Drohnen-Versicherung abschlossen werden und jede einzelne Drohne ist mit
Namen und Anschrift des Piloten zu versehen.